Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Softwarekauf der es2000 Errichter Software GmbH
Stand: Oktober 2023
I. Geltung und AGBs unserer Kunden
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Dem Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner (Kunde) sind nur gültig, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Wenn unser Kunde damit nicht einverstanden ist, muss er uns unverzüglich schriftlich darauf hinweisen.
II. Vertragsanbahnung und Vertrag
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden durch uns schriftlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung begonnen haben.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4. Von uns dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Software, Konzepte, Entwürfe, Muster) sind unser geistiges Eigentum; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben und zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Die Löschung ist nachzuweisen. Software zu Testzwecken wird dem Kunden maximal 6 Wochen überlassen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf der Frist hat der Kunde den Kaufpreis zu zahlen.
5. Vorleistungen (z.B. Kostenvoranschlag, Software, Konzepte, Entwürfe, Muster), die wir im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Ver-trag kommt.
III. Leistungen und Leistungsumfang
1. Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn der Kunde hat hieran kein Interesse.
2. Von uns durchgeführte Leistungen sind honorarpflichtig. Fremdkosten sind in unserem Honorar nicht enthalten.
3. Verträge über Hard- und Software beinhalten grundsätzlich nicht unsere Verpflichtung, zur Installation und Konfiguration, den Kunden zu beraten, einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen. Sofern eine Schulung und die Erstellung eines Pflichtenheftes nicht ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart wird, sind wir hierzu nicht verpflichtet. Der Kunde trägt das Risiko, dass die in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
4. Wenn eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch geschuldet wird, dann lediglich in maschinen-lesbarer Form, ggf. als Bestandteil der Software.
IV. Preise und Preisanpassungen
1. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich nach unseren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.
2. Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.
V. Nutzungsrechte und Vertragsstrafe
1. Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Sie werden zum Gegenstand des Vertrages.
2. Bei Lieferung von Standardsoftware, die durch uns hergestellt wurde, wird dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Es ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem Arbeitsplatzrechner oder einem Server mit der vereinbarten Höchstzahl von Arbeitsplätzen.
3. Das Nutzungsrecht an der Software wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zu-rückzugeben, zu löschen und die Löschung nachzuweisen. Wir sind berechtigt, die Hardware zum Zwecke der Kon-trolle der Löschung in Augenschein zu nehmen
4. Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.
5. An Änderungen oder Ergänzungen unserer Standardsoftware hat der Kunde dieselben Rechte, wie an der Standardsoftware selbst.
6. Für jeden Fall der Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechtes verpflichtet sich der Kunde, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe des doppelten Entgeltes, das er bei rechtmäßiger Nutzung an uns hätte zahlen müssen. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall das übertragene Nutzungsrecht zu widerrufen.
VI. Zahlung, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Unteraufträge
1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstandes, Abnahme des Werks oder nach Leistung der Dienste fällig.
Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig. Entgelte für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils halbjährlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.
3. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
VII. Lieferung und Liefertermine
1. Evtl. (Liefer-) Termine sind unverbindlich. Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer werden von uns gesondert schriftlich bestätigt oder in anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind nur in diesen Fällen verbindlich.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Kunden über.
VIII. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offen-sichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden.
2. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3. Bei Sachen (auch Software), die nicht von uns hergestellt wurden, treten wir an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Ware bestehen. Wir leisten nur Gewähr, so-weit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen uns ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar.
4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt.
5. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
6. Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden.
7. Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- bzw. Installationsanleitung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. Installation entgegensteht.
9. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache.
10. Bei gebrauchten Sachen sind Ansprüche wegen eines Sachmangels ausgeschlossen. Dies gilt auch für unerhebliche Mängel bei neuen Sachen.
11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Werbung, öffentliche Äußerungen und Anpreisungen des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
IX. Mängelhaftung bei Werkvertrag
Soweit auf unsere Leistungen die gesetzlichen werkvertraglichen Regelungen (§ 631 ff. BGB) anwendbar sind, gilt das Folgende:
1. Bei berechtigt und fristgemäß geltend gemachten Mängeln beheben wir die Mängel nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung, ihrer Unmöglichkeit, ihrer Unzumutbarkeit oder bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, hat der Kunde die gesetzlichen Rechte bei Mängeln, sofern der Kunde uns schriftlich nach dem Fehlschlagen erfolglos eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden.
2. Das Recht zur Minderung entfällt, wenn unsere Pflichtverletzung nur unerheblich ist.
3. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Leistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme.
X. Abnahme
Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. In diesem Falle gelten die bereits vorher angebrachten Mängelrügen als Vorbehalte der Rechte des Kunden bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bekannte Mängel sind innerhalb dieser Frist geltend zu machen.
XI. Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf etwaige Besonderheiten in der Umgebung der EDV-Einrichtung, die auf die Funktion Einfluss haben könnten, hinzuweisen.
2. Der Kunde sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem). Er beachtet unsere Vorgaben.
XII. Haftung
In allen Fällen der Haftung, also auch für Mängel, gelten die folgenden Beschränkungen:
1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Im Übrigen ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines derartigen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss und zwar auf einen Höchstbetrag von 1.5 Mio € für Personen- und Sachschäden sowie 500.000 € für Vermögensschäden.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Für den Verlust von Daten haften wir, in dem vorgenannten Umfang, nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungs-adäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Auf-wand wieder hergestellt werden können.
4. Mit Ausnahme der Ansprüche wegen eines Mangels gilt für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen -außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden- eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnend mit dem schadenauslösenden Ereignis tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
XIII Datenschutzbestimmungen
12.1 Die Parteien halten die auf sie bzw. ihre im Zusammenhang mit den Diensten unter dem Vertrag stehenden Geschäftsaktivitäten jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.
12.2 Zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden ausschließlich Personen eingesetzt, die auf die Einhaltung (i) der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und (ii) der Weisungen des Verantwortlichen verpflichtet sind.
12.3 Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch ES2000 oder einen Subunternehmer verarbeitet werden, gelten die allgemeinen Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung in der jeweils aktuellen Fassung. Zu finden hier: https://www.es2000.de/allgemeine-ergaenzungsbedingungen-zur-auftragsverarbeitung/
XIV. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den Kunden über, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel, bei deren vorbehaltloser Gutschrift.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für unsere Forderung an uns ab. Der Kunde wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinweisen.
3. Ist der Kunde mit einer oder mehrerer Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
4. Die in unserem Eigentum stehende Ware ist vom Käufer gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten.
XV. Abtretung, Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
2. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirk-same Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe-kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages
XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
es2000 Errichter Software GmbH